Marktgemeinde Wölbling, 3124 Oberwölbling, Oberer Markt 1 | +43 (0) 2786 /2309
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Förderungen

Förderungen

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Geburt

Anlässlich der Geburt eines Kindes erhalten die Eltern bei der Anmeldung des Kindes einen Gutschein im Wert von Euro 30,- (einzulösen in einem Gewerbebetrieb in der Marktgemeinde Wölbling). Weiters stellt die Marktgemeinde Wölbling für Kleinkinder bis zum Alter von 2,5 Jahren 12 Stück Restmüllsäcke pro Jahr (für Windelabfall) oder einen Gutschein für den Erwerb von Stoffwindeln (Mehrwegwindeln) und eine Dokumentenmappe zur Verfügung.

Gratulationen seitens der Gemeinde erfolgen am Gemeindeamt (nach Terminvereinbarung). Sollten Eltern einen Hausbesuch wünschen, werden sie gebeten dies telefonisch (02786/2309) oder per E-mail (gemeinde@woelbling.gv.at) am Gemeindeamt zu melden.

Schwimm- und Schikursunterstützungen

Entsprechende Antragsformulare und Auskünfte erhalten Sie am Gemeindeamt.

Zuchttierförderung Rinder

Von der Gemeinde wird 1/3 der Kosten für die Durchführung der künstlichen Besamung durch den Tierarzt übernommen.

Förderung für den Einsatz alternativer bzw. erneuerbarer Energieformen

Die Marktgemeinde Wölbling gewährt für

  1. die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie (Kollektoranlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern für die Aufbereitung des Warmwassers bzw. für die Wohnraumbeheizung sowie photovoltaische Anlagen zur Gewinnung von elektr. Strom aus Solarzellen)
  2. die Errichtung von Anlagen zur Nutzung biogener Brennstoffe (Einbau einer Zentralheizung m. biogenen Brennstoffen)
  3. den Einbau einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung bzw. zu Heizungszwecken.

Höhe der Förderung: 25 % der Anschaffungskosten, max. € 300,00 je Anlage.

Einbringung des Ansuchens: Antragsformular (am Gemeindeamt erhältlich bzw. siehe unten/zum Ausfüllen und Ausdrucken) und saldierte Rechnungen beim Gemeindeamt einbringen.

Um Förderung können die Errichter der unter Punkt 1. – 3. genannten Anlagen ansuchen. Unter dem Errichter ist diejenige Person zu verstehen, in deren Auftrag die Anlage errichtet wird, bzw. diejenige Person die in Eigenregie die Anlage errichtet und seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Wölbling innehat/innehaben.“

Ist der Errichter nicht der Eigentümer des Objektes, an welchem die zu fördernde Anlage angebracht ist, bzw. werden soll, so ist die schriftliche Zustimmung dieser Hauseigentümer erforderlich.

Diese Förderung kann wiederholt einmalig, frühestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten, pro Liegenschaft beantragt und ausbezahlt werden.

Förderung für Betriebe für die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Gemeinde Wölbling

Stand: GR Beschluss vom 11.6.2018

Betriebe können in der Marktgemeinde Wölbling unter den in der Folge angeführten Voraussetzungen eine Förderung für die Schaffung neuer Arbeitsplätze erhalten. Oberster Grundsatz für die Vergabe dieser Förderung ist es, dass zusätzliche Arbeitsplätze in der Marktgemeinde Wölbling geschaffen werden. Nur unter dieser Voraussetzung wird diese Förderung gewährt.

1. Allgemeine Bedingungen
Gefördert werden ansässige Betriebe und Betriebe die in der Marktgemeinde Wölbling angesiedelt sind bzw. sich ansiedeln wollen, das heißt, Betriebe mit ortsansässiger, bzw. zukünftig ortsansässiger Geschäftsleitung bzw. Betriebsstätten oder Filialen (in der Folge kurz als Betriebe bezeichnet). Diese Betriebe können in den Genuss der Förderung dann gelangen, wenn zusätzliche Mitarbeiter ganztägig entsprechend des jeweiligen Kollektivvertrages beschäftigt werden (bei Teilzeitkräften wird die Förderung anteilig berücksichtigt) und Kommunalsteuerpflicht in der Marktgemeinde Wölbling besteht und die Entrichtung der Kommunalsteuer an die Marktgemeinde Wölbling vollständig erfolgt ist. Die Förderung wird unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens gewährt. Bei Betriebsübergabe unter Angehörigen oder Umgründungen darf nur einmal eine Förderung entsprechend dieser Richtlinie vergeben werden.

2. Inanspruchnahme der Wirtschaftsförderung
Die Förderung wird nur über ein schriftliches Ansuchen an die Marktgemeinde Wölbling gewährt. Das schriftliche Ansuchen ist jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31.03. des Folgejahres einzubringen. Bei Einreichung ist die beantragte Förderung zu bezeichnen und sind die dazugehörenden Nachweise zu erbringen.

3. Förderung zur Schaffung neuer Arbeitsplätze

a) Förderbarer Gegenstand:
Gefördert wird die Schaffung von Arbeitsplätzen bei Betriebsneugründungen, Neuansiedelungen, Betriebsumsiedelungen und Betriebserweiterungen.

b) Bedingungen und Voraussetzungen:
• Bei Betriebsneugründung eines Betriebes muss der Förderungswerber eine Erklärung der Neugründung (§ 4 Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG) vorlegen, die mit einer Bestätigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich versehen ist, sodass sichergestellt ist, dass es sich bei der Betriebsneugründung um eine Neugründung im Sinne des NeuFöG handelt. Bei Neugründung eines Betriebes im Gemeindegebiet muss der Förderungswerber eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte über den Gesamtbeschäftigtenstand mit Stichtag der Betriebseröffnung vorlegen. Der Nachweis muss in sechs monatigen Intervallen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegt werden.
• Von einer Neuansiedlung eines Betriebes im Gemeindegebiet ist auszugehen,wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen iSd § 2 Abs 1 NeuFöG im Gemeindegebiet neu geschaffen werden (Betriebsneugründung unter analoger Anwendung der Bestimmungen des NeuFöG bezogen auf das Gemeindegebiet). Bereits bestehende Betriebe außerhalb des Gemeindegebietes hindern nicht die Einstufung als Neuansiedlung im Gemeindegebiet. Bei Neuansiedelung eines Betriebes im Gemeindegebiet muss der Förderungswerber eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte über den Gesamtbeschäftigtenstand mit Stichtag der Betriebseröffnung vorlegen. Der Nachweis muss in sechs monatigen Intervallen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegt werden.

• Bei Betriebsumsiedelungen bereits bestehender Betriebe im Gemeindegebiet wirddie Anzahl jener vollbeschäftigten Mitarbeiter gefördert, um die sich der Beschäftigtenstand bedingt durch die Übersiedelung (Betriebsvergrößerung) erhöht hat. Bei Betriebsumsiedelungen hat der Förderungswerber den Beschäftigtenstand ein Jahr vor der Übersiedelung und den Beschäftigtenstand mit Stichtag der Betriebseröffnung zu melden. (Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte). Der Nachweis muss in sechs monatigen Intervallen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegt werden.
• Bei Betriebserweiterung infolge einer Modernisierung und Investition in das Unternehmen wird die Anzahl jener vollbeschäftigten Mitarbeiter gefördert, um die sich der Beschäftigtenstand bedingt durch die Modernisierung erhöht hat. Bei Mitarbeiteraufstockung infolge einer Modernisierung des Betriebes hat der Förderungswerber den Beschäftigtenstand ein Jahr vor der Modernisierung und den Beschäftigtenstand nach Abschluss der Modernisierungsinvestition zu melden. (Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte). Der Nachweis muss in sechs monatigen Intervallen für die Dauer von zwei Jahren vorgelegt werden.

c) Art und Höhe des Zuschusses:
Der Zuschuss ist einmalig und nicht rückzahlbar. Die Arbeitsplatzförderung wird für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Betriebsneugründung, Neuansiedlung, Betriebsumsiedlung bzw. Betriebserweiterung gewährt, und beträgt für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz € 300,00 pro Jahr bei einer durchgehenden Vollzeitbeschäftigung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder nicht durchgehender Beschäftigung gebührt der Zuschuss entsprechend anteilig.
Die Gewährung dieser Förderung ist nur möglich, wenn das Ausmaß der vom Betrieb entrichteten Kommunalsteuer im Jahr für das die Förderung beantragt wird nachweislich die für das Kalenderjahr 2017 fällige und entrichtete Kommunalsteuer um mindestens die beantragte Förderung übersteigt.

d) Zuteilung des Zuschusses:
Die Zuteilung des Zuschusses erfolgt prinzipiell nach schriftlicher Antragstellung und Genehmigung des Gemeinderates. Die Ausbezahlung der Förderung erfolgt binnen 1 Monat nach Genehmigung durch den Gemeinderat.

e) Widerruf der Förderung:
Die Marktgemeinde Wölbling behält sich das Recht vor, eine bereits gewährte Förderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne dieser Richtlinie erfüllt wurden oder nicht erfüllt werden. Im Falle eines Widerrufes ist die Förderung binnen einem Monat nach nachweislicher Zustellung des Widerrufes inklusive einer jährlichen Verzinsung in Höhe der Sekundärmarktrendite an die Marktgemeinde Wölbling zurückzuzahlen.

4. Inkraftreten
Soweit die einzelnen Bestimmungen nichts anderes festlegen, tritt diese Richtlinie mit 1.7.2018 in Kraft.

5. Förderungsabwicklung – Nachweise
Die Förderung ist schriftlich bei der Marktgemeinde Wölbling bis spätestens 31.03. des auf das jeweilige Kalenderjahr folgenden Jahres zu beantragen. Neben den bereits angeführten Nachweisen ist jedenfalls vorzulegen:
– geeigneter Nachweis der Betriebsneugründung, Neuansiedlung, Betriebsumsiedlung bzw. Betriebserweiterung

– Anzahl der im Kalenderjahr neu geschaffenen Arbeitsplätze unter Bekanntgabe des Beschäftigungsausmaßes (Vollzeit, Teilzeit etc.) und der Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr (Bestätigung der NÖ GKK ist anzuschließen).
– Bei Betriebsumsiedlung bzw. Betriebserweiterung Anzahl der im Vergleichszeitraum neu geschaffenen Arbeitsplätze unter Bekanntgabe des Beschäftigungsausmaßes (Vollzeit, Teilzeit etc.) und der Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr (Bestätigung der NÖ GKK ist anzuschließen)

– Nachweis der vollständigen Kommunalsteuerentrichtung an die Marktgemeinde Wölbling für jenes Wirtschaftsjahr für das die Förderung beantragt wird.
– Nachweis der vollständigen Kommunalsteuerentrichtung an die Marktgemeinde Wölbling und Bekanntgabe der Höhe für das Kalenderjahr 2017 (falls zutreffend) Die geforderten, angeführten Nachweise können gegebenenfalls auch durch andere geeignete Nachweise (z.B. Steuerberaterbestätigung etc.) erbracht werden, wenn diese Nachweise vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wölbling als gleichwertig eingestuft werden.

6. Rechtsanspruch
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wölbling behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, Förderungsansuchen abzulehnen.

Wölblinger Lehrlingsbonus

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wölbling hat am 3.5.2007 die Gewährung einer Förderung für die Aufnahme von Lehrlingen mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Wölbling durch Lehrbetriebe mit Firmensitz in der Gemeinde Wölbling beschlossen (Wölblinger Lehrlingsbonus). Gewünschter Effekt; Vermehrte Aufnahme von Lehrlingen aus der Gemeinde Wölbling in den heimischen Lehrbetrieben.

Die Pauschalförderung beträgt pro Lehrling und Lehrjahr € 250 und wird über Antrag des Lehrbetriebes im Nachhinein (Nach Abschluss des Lehrjahres) von der Gemeinde Wölbling ausbezahlt.

Förderungsanträge werden im Gemeindeamt aufgelegt. Die Förderung gilt für neue Lehrverträge (ab 1.7.2007), sie wird grundsätzlich für 3 Lehrjahre gewährt. Bei längerer Lehrzeit wird die Förderung anteilsmäßig gewährt.

Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung können Sie am Gemeindeamt noch folgende Serviceleistungen in Anspruch nehmen

  • Ausstellung von Saisonkarten für das Wölblinger Waldbad
  • Heizkostenzuschuss (in den Wintermonaten) 
  • Mutterberatung
  • Kostenlose Steuerberatung – Terminvereinbarung notwendig!
  • Bauberatung – Terminvereinbarung notwendig!
  • Notar-Amtstage – Terminvereinbarung notwendig!
  • Antragsformulare (z.B. für Pflegegeld, Sozialhilfe, GIS Gebührenbefreiung, Rezeptgebührenbefreiung, …)
  • Handysignatur
  • Organisation der „Fahrt zum Schnee“ in den Semesterferien für Schulkinder

Formulare

Richtlinien / Antragsformulare: