Marktgemeinde Wölbling, 3124 Oberwölbling, Oberer Markt 1 | +43 (0) 2786 /2309
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Wasserversorgung

Wasserversorgung

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Die Wasserversorgungsanlage Wölbling wird von der evn-Wasser WVA Dunkelsteinerwald über drei Übernahmestellen (Hermannschacht, Wermuthgraben, Unterwölbling), die über eine Ringleitung verbunden sind, versorgt. Von 4 Behältern erfolgt die Versorgung der Ortsnetze Oberwölbling und Unterwölbling, Landersdorf, Ambach und Ratzersdorf.

Die Trinkwasseruntersuchungen von der Wasserversorgungsanlage Wölbling werden durch die Eurofins Umwelt Österreich GmbH & Co. KG, Palmersstraße 2, 2351 Wr. Neudorf, vorgenommen. Die Untersuchungsergebnisse entnehmen Sie der RubrikBürgerservice/Trinkwasseruntersuchung.

Bitte beachten Sie weiterhin

Alle bebauten Grundstücke müssen gem. § 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.

Öffentlicher Teil der Wasserleitung

Von der Marktgemeinde Wölbling wird von der Hauptleitung über die Anschlussleitung bis vor die Grundstücksgrenze, wo ein Hausanschlussschieber (Salbachventil) installiert wird, die Wasserleitung hergestellt.

Wird eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben, muss sichergestellt sein, dass auf Dauer keine Verbindung zwischen den Anlagen der eigenen Wasserversorgung und denjenigen, die von der öffentlichen Wasserversorgung gespeist werden, besteht.

Zu Jahresbeginn werden im fünfjährigen Intervall die Wasserzähler getauscht. Bitte achten Sie darauf, dass die Zähler frei zugänglich sind.

Betätigen Sie von Zeit zu Zeit die Absperrventile vor und nach dem Wasserzähler um ein Steckenbleiben der Ventile zu vermeiden.
Der Wassermeister, weist darauf hin, dass die Wasserzähler immer wieder kleineren Kontrollen bedürfen. Beobachten Sie den Zähler der Uhr, bei keiner Entnahme, sollte sich auch der Zähler nicht drehen. Rohrbrüche auf Ihrer Liegenschaft bringen unliebsame Wasserabrechnungen nach sich. Die Gemeinde kontrolliert den Zähler erst nach fünf Jahren beim Wasserzählerwechsel.
Die Wasserzähler bei Baustellenwasseranschlüssen können durch Frost große Beschädigungen erhalten. Sie sollten die Wasserzähler entweder vorschriftsmäßig dämmen oder durch den Wassermeister über die Wintermonate (vorausgesetzt Sie benötigen kein Wasser) demontieren lassen.

Weiters weisen wir Sie darauf hin, dass laut ÖNORM EN 1717 keine dauerhafte Verbindung zwischen öffentlicher Wasserversorgung und einem eventuell vorhandenen Hausbrunnen bestehen darf. Dies kann ein Grund für Wasserverunreinigungen sein. Jeder Anschlussbesitzer ist dafür haftbar!

Druckregler/Druckreduzierventil

Durch zu hohe Wasserdrücke entstehen an der Wasserleitung oftmals Schäden. Schützen Sie sich davor durch den Einbau eines Druckreduzierventils (Druckregler) nach dem Wasserzähler durch Ihren Installateur. Die Gemeinde haftet nicht für derartige Schäden.

Schwimmbad bzw. –Teich füllen

Die Bad- und Teichbesitzer werden darauf hingewiesen, dass das Füllen von Schwimmbädern bzw. Schwimmteichen unbedingt dem Gemeindeamt (Tel. 02786/2309) bekannt zu geben ist! Bitte melden Sie im Vorhinein den Zeitpunkt und den ungefähren Wasserverbrauch.

Wasserabrechnung

ACHTUNG: Die Jahres-Wasserabrechnung erfolgt im MAI durch den Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung St. Pölten!

Viele Wasserzähler von Schächten im  Freien und Wasserzähler bei Häusern von Zweitwohnsitzen können witterungsbedingt erst im Frühjahr abgelesen werden, daher wird der Wasserverbrauch mit der Grundsteuervorschreibung im Mai (fällig 15. 5.) durch den Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung St. Pölten abgerechnet.

Auszüge aus der Wasserleitungsordnung

Abs. 3 Der Grundstückseigentümer haftet für alle durch äußere Einwirkungen an der Wasserzähleranlage (Zähler, Absperrvorrichtung, Sicherung gegen Rückfluss) entstandenen Schäden, für die er zivilrechtlich einzustehen hat.
Abs. 7 Die Entfernung von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Gemeindeamt unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für die Erneuerung der Plomben trägt der Grundstückseigentümer.
Abs. 8 Der Grundstückseigentümer hat die Zähleranlage und die Zähleranzeige öfter zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in der Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.