Friedhöfe
Die Marktgemeinde Wölbling ist Friedhofsverwalter für die Friedhöfe in
- Oberwölbling („alter“ und „neuer“ Teil), Lange Gasse (Parz. Nr. 233/3)
- Unterwölbling (Parz. Nr. 99)
Im Friedhof Oberwölbling befinden sich im „neuen“ Teil neben den Erdgräbern für Leichen und Urnen auch die Urnenwand und Plätze für die Errichtung von Urnenstelen.
Allgemeine Informationen zum Graberwerb
Beim „Graberwerb“ handelt es sich nicht um einen Kauf, sondern lediglich um den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Dieses Recht kann zwar weitervererbt, aber nicht verkauft oder verschenkt werden. Das Nutzungsrecht durch die Bezahlung der Grabstellengebühr. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte erwirbt damit das Recht, selbst in der Grabstätte beigesetzt zu werden bzw. dort Personen beisetzen zu lassen. Im Fall des Todes einer Benützungsberechtigten/eines Benützungsberechtigten wenden sich die Erbinnen/Erben an die Friedhofsverwaltung im Gemeindeamt. Die bestehenden Rechte werden dann an sie übertragen. Benützungsbewilligungen für Grabstätten werden für zehn Jahre erteilt. Nach Ablauf dieses Zeitraums endet das Nutzungsrecht, eine Verlängerung ist im Normalfall möglich.
Mit dem Erwerb der Benützungsberechtigung sind eine Reihe von Rechten und Pflichten verbunden. Diese sind ebenfalls in der Friedhofsordnung festgelegt. Die Benützungsberechtigte/der Benützungsberechtigte kann die Grabstätte gestalten und bepflanzen. Sie/er ist jedoch auch verpflichtet, die vorgesehenen Gebühren zu entrichten und die Grabstätte zu pflegen und in einem guten Zustand zu erhalten. Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Deckel, …) ist der Gemeinde im Vorhinein mit einer Beschreibung und Skizze anzuzeigen.
Die gültige Friedhofsordnung der Marktgemeinde Wölbling finden Sie im Download.
Die derzeit gültige Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde Wölbling finden Sie im Download.
Was ist zu tun bei Eintreten eines Todesfalles
- Bei einem Todesfall in einer Wohnung ist unverzüglich eine Ärztin/ein Arzt zu verständigen, die/der die Totenbeschau vornimmt. Achtung! Vor der Totenbeschau darf an der Verstorbenen/dem Verstorbenen keine Veränderung (auch kein Umkleiden) vorgenommen werden! Wenn der Todesfall in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim eingetreten ist, wird die Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt vor Ort durchgeführt. Die Leitung der jeweiligen Institution ist zur Anzeige des Todesfalls beim Standesamt verpflichtet. Tritt der Tod einer/eines nahen Verwandten an einem öffentlichen Ort ein, werden Sie von der zuständigen Sicherheitsbehörde verständigt. Dabei wird Ihnen auch mitgeteilt, wohin die Verstorbene/der Verstorbene gebracht wurde.
- Mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen, um die weiteren Schritte zu veranlassen. (Ortsansässige Bestattung: Bestattung Thennemayer GmbH., 3124 Oberwölbling, Wachaustraße 11; Telefon +43 676 4778663; Website: https://www.bestattung-thennemayer.at/) Das Bestattungsunternehmen kann für Sie in den meisten Fällen auch die Veranlassung der Totenbeschau und die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt übernehmen.
- Nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Totenbeschauärztin/den Totenbeschauarzt muss die Tote/der Tote von einem Bestattungsunternehmen zur Aufbahrungshalle gebracht werden, und wird dort in einem geschlossenen Sarg aufgebahrt.
- Umgehend Kontakt mit der Friedhofsverwaltung am Gemeindeamt, Tel. 02786/2309, aufnehmen für die Veranlassung der Bestattung in einer Grabstelle (Anzeige der Bestattung, evt. Graberwerb oder Grabübernahme, evtl. Veranlassung einer Deckelabhebung, …)