Abwasserbeseitigung (Kanal)
Am 19. Juli 2005 wurde vom Gemeinderat der Marktgemeine Wölbling durch den Beschluss der Kanalabgabenverordnung und der Auftragsvergabe des ersten Bauabschnittes der Beginn der Abwasserbeseitigungsanlage (Schmutz- und Regenwasserkanal) beschlossen.
Lt. § 62 NÖ Bauordnung sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.
Bei Versickerung von Regenwasser auf Eigengrund ist eine baurechtliche Bewilligung (Bauanzeige) erforderlich. Dabei muss festgestellt werden, ob die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes gegeben ist und keine Nachteile für die Anrainer entstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bebaute Liegenschaften der Anschlusspflicht unterliegen.
Überprüfungen betreffend Kanalanschlüsse werden laufend durchgeführt.
Auszüge aus der Kanalabgabenordnung
§1 – In der Marktgemeinde Wölbling werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 eingehoben.
§2 – Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,- festgesetzt.
öffentlichen Regenwasserkanal
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 4,50 festgesetzt.
§6 – Kanalbenützungsgebühren für den öffentlichen Schmutzwasserkanal
Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz für die Schmutzwasserentsorgung mit € 2,60 festgesetzt.
Regenwasserkanal
Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung des Regenwasserkanals (§ 5 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz) wird der Einheitssatz mit € 0,26 festgesetzt.
§7 – Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsabgaben sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
§8 – Ermittlung der Berechnungsgrundlagen
Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.