Waldbrandverordnung 2026
VERORDNUNGSBLATT DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. PÖLTEN
Jahrgang 2026 – Ausgegeben am 21. April 2026
2. Verordnung
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit welcher forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten verordnet werden
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 21. April 2026 aufgrund § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden
§1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Maximilian K a r g l
