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Bundespräsidentenwahl 2022

Bundespräsidentenwahl 2022

Informationen zur Beantragung einer Wahlkarte

Zur Teilnahme an der Bundespräsidentenwahl am 9. Oktober 2022 sind Sie berechtigt, wenn Sie

  • österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind, spätestens am Wahltag (also am 9. Oktober 2022) 16 Jahre alt werden und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher sind, spätestens am Wahltag 16 Jahre alt werden und in das Wählerverzeichnis einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind.

Sind Sie österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, so werden Sie automatisch in die Wählerevidenz Ihrer Heimatgemeinde (und damit in das für die Bundespräsidentenwahl am 9. Oktober 2022 erstellte Wählerverzeichnis) eingetragen.

Wie können Sie wählen, wenn Sie am Wahltag nicht Ihr Wahllokal in Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen können?

Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte. Mit dieser können Sie wie folgt Ihre Stimme abgeben:

  • am Wahltag in jedem Wahllokal,
  • am Wahltag vor einer besonderen Wahlbehörde (sogenannte „fliegende Wahlkommission“) oder
  • sofort nach Erhalt der Wahlkarte im Weg der Briefwahl.

Als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher benötigen Sie auf jeden Fall eine Wahlkarte (ausgenommen, Sie können am Wahltag in der Gemeinde Ihrer Eintragung in die Wählerevidenz zufällig das für Sie zuständige Wahllokal aufsuchen).

Ab wann und wo können Sie die Ausstellung Ihrer Wahlkarte beantragen?

  • Seit dem Tag der Wahlausschreibung,
  • bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, 
    keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres.

Als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher können Sie die Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) anfordern.

Bis zu welchem Zeitpunkt kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden? 

Schriftlich (auch per E-Mail, per Telefax oder, wenn vorhanden, über eine Internetmaske):

  • bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 5. Oktober 2022),
  • bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 7. Oktober 2022, 12 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Mündlich (nicht telefonisch):

  • bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 7. Oktober 2022, 12 Uhr).

Was wird bei der Antragstellung benötigt?

Bei einer mündlichen Antragstellung ein Identitätsdokument:

  • idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Reisepass, Führerschein, Personalausweis).

Bei einer schriftlichen Antragstellung zur Glaubhaftmachung Ihrer Identität, insbesondere:

  • Angabe der Passnummer,
  • Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde.

Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter, elektronischer Signatur benötigen 

Sie keine weiteren Dokumente.

Beachten Sie bitte, dass jeder Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte eine Begründung 

(z. B. wegen Krankheit, Ortsabwesenheit oder Aufenthalts im Ausland) enthalten muss.

Ab welchem Zeitpunkt wird die Wahlkarte erhältlich sein?

  • Wahlkarten können ab Mitte September 2022 bei der Gemeinde persönlich abgeholt werden.
  • Wahlkarten für einen allfälligen zweiten Wahlgang ab Ende Oktober 2022.
  • Bei Antragstellung kann um die Zusendung der Wahlkarte (unter Angabe der Zustelladresse – auch im Ausland) ersucht werden.
  •  

Wie und wann beantrage ich eine Wahlkarte für einen allfälligen zweiten Wahlgang am 

6. November 2022?

  • Grundsätzlich gelten dafür dieselben Regeln wie beim ersten Wahlgang am 9. Oktober 2022 (schriftliche Beantragung bis Mittwoch 2. November 2022; mündliche Beantragung – nicht telefonisch – bis Freitag 4. November 2022, 12 Uhr).
  • Insbesondere für den Fall, dass Sie von Ende Oktober 2022 bis zum Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang (6. November 2022) durchgehend ortsabwesend sind, können Sie gleichzeitig mit der Wahlkarte für den ersten Wahlgang auch eine Wahlkarte für einen allfälligen zweiten Wahlgang beantragen. Bei dieser Form der Antragstellung befindet sich in der Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ein „leerer amtlicher Stimmzettel“, in dem von Ihnen der Name einer der beiden in die engere Wahl gekommenen Personen einzutragen ist. 
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Bitte beachten Sie:

  • Beantragen Sie rechtzeitig Ihre Wahlkarte bei Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde (bzw. als Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind)!
  • Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit Ihrer Wahlkarte Ihre Stimme abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise Sie wählen möchten!
  • Sollten Sie keine Wahlkarte beantragt haben, so können Sie ausschließlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, am 9. Oktober 2022 Ihre Stimme abgeben.
  • Eine Beantragung der Wahlkarte ist keinesfalls beim Bundesministerium für Inneres möglich

Den Antrag für eine Wahlkarte als Wahlberechtigte/r in der Marktgemeinde Wölbling können Sie im Link unten herunterladen.

>>> Online beantragen <<<