Marktgemeinde Wölbling, 3124 Oberwölbling, Oberer Markt 1 | +43 (0) 2786 /2309
Marktgemeinde Wölbling, 3124 Oberwölbling, Oberer Markt 1 | +43 (0) 2786 /2309

Gemeindeamt | Standesamt | Service | Freizeit | Termine

Verbrennen von Materialien im Freien

Verbrennen von Materialien im Freien

Im Bundesgesetz über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz) wurde eine Regelung über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen getroffen. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft.

Gemäß § 3 ist das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten.

Zu diesem Verbot zählt auch das Verbrennen von PFLANZLICHEN ABFÄLLEN AUS HAUS UND GARTEN.

Bei Nichteinhaltung kann eine Geldstrafe bis zu 3.630,- € eingehoben werden.